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Beitragsänderung SG Selm

Beitragsordnung des Vereins Sportgemeinschaft Selm 2010 e.V.

Die Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft Selm 2010 e.V. hat am 27.11.2015 die nachfolgende, am 01.01.2016 in Kraft tretende Beitragsordnung beschlossen:

 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Vereins. Sie regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit.

 

 

§ 1

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen festlegen.

 

 

§ 2

 

Der Verein Sportgemeinschaft Selm 2010 e.V. erhebt die nachfolgenden Mitgliedsbeiträge:

 

Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr:                                                                                      120,00 €

 

Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:                                                     108,00 €

 

Beitragsermäßigungen:

 

Familienbeitrag: (für zwei minderjährige Vereinsmitglieder einer Familie)            168,00 €

jedes weitere zur Familie gehörende Kind:                                                                      84,00 €

Ehrenmitglieder (sh. auch § 2 der Ehrenordnung):                                                         60,00 €

 

 

§ 3

 

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er kann jedoch jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich entrichtet werden. Bei jährlicher Zahlung wird der Beitrag am 5.1. eines jeden Jahres abgebucht bzw. das SEPA-Mandat wahrgenommen, bei halbjährlicher Zahlung am 5.1. und am 5.7. jeden Jahres und bei vierteljährlicher Zahlung am 5.1., 5.4., 5.7., und 5.10. jeden Jahres.

Für Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 4 der Vereinssatzung), wird der Beitrag, eingehend auf einem dem Mitglied bekannten Bankkonto des Vereins, entsprechend fällig.

 

 

§ 4

 

Die Beitragspflicht für neu aufgenommene Mitglieder beginnt mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag eingegangen ist. Im Aufnahmejahr ist der nach Monaten zu berechnende Anteilsbeitrag zu zahlen. Wann und in welcher Höhe es im ersten Mitgliedsjahr zu Abbuchungen kommt, wird dem neuen Mitglied nach Maßgabe seiner terminlichen Abbuchungswahl im Aufnahmeantrag bzw. seines erteilten SEPA-Mandats mitgeteilt.

 

 

§ 5

 

Bei einem Vereinswechsel eines aktiven Mitglieds erfolgt die erforderliche Freigabe für den neuen Verein erst dann, wenn das Mitglied seinen Beitragspflichten vollständig nachgekommen ist.

Eintrag vom 12.12.2015

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